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470 2024 55

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 27. Mai 2024 (470 24 55)

Basel-Landschaft · 2024-02-23 · Deutsch BL

Verfahrenseinstellung

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage (Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO). Dabei ist in der Beschwerde genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich sodann aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250).

E. 1.1 Zur Begründung ihrer Einstellungsverfügung vom 23. Februar 2024 erwägt die Staatsanwaltschaft , dass in Bezug auf den Tod von † D. aufgrund der angetroffenen Situation, der vor Ort durchgeführten Legalinspektion, den Obduktionsergebnissen sowie dem Bericht der Forensik der Polizei Basel-Landschaft und den Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM) keine strafbare Einwirkung Dritter vorliege. Es handle sich um einen natürlichen Tod zufolge eines Herzkreislaufstillstandes bei fortgeschrittenem Krebsleiden.

E. 1.2 Mit Beschwerde vom 5. März 2024 bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, † D. sei seit November 2022 mehrmals in Behandlung bei der Verfahrensbeteiligten gestanden und habe über Husten mit blutigem Auswurf geklagt. Trotz mehrfacher Behandlung wegen Lungenentzündung sei keine Besserung eingetreten. Das am 21. Dezember 2022 von der Verfahrensbeteiligten produzierte Röntgenbild und die vom Verstorbenen geschilderten Symptome (insbesondere Schmerzen in der linken Schulter) hätten klare Hinweise auf eine Krebserkrankung (Pancoast-Krebs) beinhaltet. Angesichts der mehrfachen Untersuchungen und erfolglosen Behandlungen während fünf Monaten habe die Verfahrensbeteiligte nach Auffassung der Beschwerdeführer ihre medizinischen Sorgfaltspflichten mehrfach grobfahrlässig oder gar eventualvorsätzlich missachtet. Das Verhalten der Verfahrensbeteiligten erscheine strafrechtlich relevant und könne haftungsrechtliche Ansprüche nach sich ziehen, weshalb eine tiefergehende Untersuchung der Behandlungen und Diagnosen der Verfahrensbeteiligten verlangt werde. Selbst wenn † D. trotz einer rechtzeitigen Diagnose und entsprechender Behandlung an der Erkrankung hätte sterben können, hätten angesichts moderner Behandlungsmethoden gemäss Fachliteratur realistische Chancen zur Bekämpfung dieses Krebses bestanden. Durch die Fehldiagnose der Verfahrensbeteiligten seien eine adäquate Behandlung oder eine Verlängerung des Lebens vereitelt worden. Ausserdem sei es dem Verstorbenen aufgrund der stark fortgeschrittenen Erkrankung nicht mehr möglich gewesen, sein Erbe in der von ihm gewünschten Art und Weise zu regeln.

E. 1.3 In ihrer Stellungnahme vom 21. März 2024 führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, dass vorliegend kein Strafverfahren gegen die Verfahrensbeteiligte eröffnet, sondern eine Einstellungsverfügung im Rahmen der Bestimmungen über aussergewöhnliche Todesfälle erlassen worden sei. Dem Zusatzgutachten des IRM vom 18. Dezember 2023 könne entnommen werden, dass das Röntgenbild fehlerhaft beurteilt worden sei und weitere diagnostische Schritte hätten eingeleitet werden müssen. Damit werde eine Sorgfaltspflichtverletzung bejaht, doch halte das Gutachten auch fest, dass bei bösartigen Lungentumoren die frühzeitige Erkennung und adäquate Behandlungswahl den Hinschied des Betroffenen nicht zuverlässig verhindern könnten. Insofern stehe nicht mit der im Strafrecht erforderlichen Sicherheit fest, dass eine frühere Diagnose und Einleitung der Therapie das Versterben zum betreffenden Zeitpunkt hätten verhindern können. Diesbezüglich halte das IRM weiter fest, dass zwar die Einholung eines Fachgutachtens zu dieser Frage möglich sei, aber ein solches wohl nicht zu strafrechtlich verlässlicheren Aussagen führen werde. Damit stehe fest, dass eine Kausalität zwischen der Fehldiagnose und dem Todeseintritt nicht festgestellt werden könne, weshalb kein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung eröffnet worden sei.

E. 2 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der Verfahrensbeteiligten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Da die Beschwerdeführer keine Entschädigungsforderung für ihre Aufwendung im Rechtsmittelverfahren begehrt haben, ist ihnen keine solche zuzusprechen.

E. 2.1 ; BGE 141 IV 380 E. 2.2; Viktor Lieber, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 382 N 15). In einem solchen Fall sind der geschädigten Person volle Parteirechte einzuräumen (vgl. BGer 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1), denn die Strafverfolgungsbehörden trifft eine entsprechende Auf- und Abklärungspflicht (Art. 118 Abs. 4 StPO), deren Versäumnis nicht zu einer Verwirkung der Verfahrensrechte der betroffenen Person führen soll. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) – wozu voll- und halbbürtige Geschwister zählen – in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Die Angehörigen gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB sind gemäss bundesgerichtlicher Praxis sowohl zur Straf- als auch zur Zivilklage legitimiert und profitieren von einer umfassenden Rechtsnachfolge (BGE 142 IV 82 E. 3.2; BGE 146 IV 76 E. 2.2.1; BGE 140 IV 162 E. 4.9.3.; Goran Mazzucchelli / Mario Postizzi , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 121 N 21). Art. 119 Abs. 2 StPO bestimmt namentlich, dass die geschädigte Person kumulativ oder alternativ die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (lit. a, Strafklage) sowie adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen kann, die aus der Straftat abgeleitet werden (lit. b; Zivilklage). Die Rechtsnachfolger einer verstorbenen geschädigten Person verfügen – sofern sie sich im Vorverfahren rechtsgültig als Privatklägerschaft konstituiert haben – daher über ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung einer Verfahrenseinstellung, auch wenn sie keine Zivilklage gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO geltend machen. Dies ist insbesondere für den Fall, dass nach dem Tod der verletzten Person Offizialdelikte zu deren Nachteil bekannt werden gerechtfertigt, zumal auch das Strafantragsrecht gemäss Art. 30 Abs. 4 StGB jedem Angehörigen zusteht, wenn die verletzte Person stirbt, ohne Strafantrag gestellt oder auf diesen ausdrücklich verzichtet zu haben (BGE 142 IV 82 E. 3.2). Art. 119 Abs. 2 StPO impliziert somit ein rechtlich geschütztes Interesse unabhängig jeglicher Zivilforderung ( Goran Mazzucchelli / Mario Postizzi , a.a.O., Art. 121 N 22a; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2). Um ein entsprechendes Interesse zu begründen, genügt es, im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt zu sein (BGE 139 IV 78 E. 3.3.3).

E. 2.1.1 In casu ist zu prüfen, ob die Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zu Recht erfolgt ist, oder ob anstelle der Einstellung die Untersuchung weiterzuführen ist.

E. 2.1.2 Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an (Art. 253 Abs. 1 StPO). Bestehen nach der Legalinspektion Hinweise auf eine Straftat, so ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an (Art. 253 Abs. 3 StPO). In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Sie zieht eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung des relevanten Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Die Anordnung und Erstellung von Gutachten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 183 StPO bis Art. 189 StPO.

E. 2.1.3 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens ( Matthias Heiniger / Ronny Rickli , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 319 N 6; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 14). Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen sachverhalts- und beweismässiger sowie vor allem rechtlicher Art ist Anklage zu erheben. Der Grundsatz "in dubio pro reo" spielt hier nicht, vielmehr gilt insbesondere bei schweren Deliktsvorwürfen der Grundsatz "in dubio pro duriore" ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N 5). Die Staatsanwaltschaft hat keine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die Verfahrensbeteiligte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen. Nur wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint, kann und muss eine Einstellung erfolgen. Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. Die Staatsanwaltschaft hat in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze zu erwägen, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen. Bei unklarer Beweislage ist es der Staatsanwaltschaft, aber auch den Beschwerdeinstanzen untersagt, der Beweiswürdigung des Sachgerichts vorzugreifen ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., Art. 319 N 15 f.). Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist eine Einstellung zu verfügen, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, ganz offensichtlich den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt, beispielsweise, weil es von rein zivil- oder verwaltungsrechtlicher Relevanz ist. Allerdings ist auch bei der durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Prüfung darauf zu achten, dass bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen im Zweifelsfalle Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind; solche Fragen sind immer durch das zuständige Strafgericht zu entscheiden. Namentlich wird die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten regelmässig durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie die Arglist beim Betrugstatbestand oder die Sorgfaltspflichtverletzung beim Fahrlässigkeitsdelikt bestimmt. In solchen Fällen ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben und in Befolgung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" prinzipiell Anklage zu erheben ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., Art. 319 N 19 f.; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 319 N 6; Matthias Heiniger / Ronny Rickli , a.a.O., Art. 319 N 9).

E. 2.1.4 Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Die herrschende Lehre und Praxis setzen für das Vorliegen eines fahrlässigen Tötungsdelikts in tatbestandsmässiger Hinsicht folgende Merkmale voraus: (1) Unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs, (2) Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche und adäquate Kausalität, vgl. BGE 140 II 7 E. 4; BGE 122 IV 17 E. 2.c), (3) Missachtung einer Sorgfaltspflicht (Art. 12 Abs. 3 StGB), (4) Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt (Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten; Christian Schwarzenegger / Aurelia Gurt , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 117 N 2). Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen die bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- sowie Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren, insbesondere das Verhalten des Täters, in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1, BGE 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2; BGE 128 IV 49 E. 2b; BGE 127 IV 62 E. 2d). Für die Zurechenbarkeit des Erfolgs genügt die blosse Vorhersehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Ein solcher hypothetische Kausalzusammenhang lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGer 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 6.3; jeweils mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch für das unechte Unterlassungsdelikt. Steht ein solches zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kausalzusammenhangs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre und ob deren Nichtvornahme für den eingetretenen Erfolg adäquat kausal war (sog. "Wahrscheinlichkeitstheorie"; BGE 135 IV 56 E. 5.1, 117 IV 130 E. 2a; BGer 6B_611/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.1; je mit Hinweisen). Voraussetzung ist im Falle der fahrlässigen Tötung durch pflichtwidriges Unterlassen eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, die Verfahrensbeteiligte Person durch ihr Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge ihrer Garantenstellung dazu verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint (BGer 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 2.3). Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 141 IV 249 E. 1.1, BGer 1C_438/2016 vom 18. Mai 2017 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eine Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 lit. a bis lit. d StGB). Der dem Arzt-Patienten-Verhältnis zugrunde liegende Behandlungsvertrag begründet in der Regel die Garantenstellung des Arztes für Leben und Gesundheit des Patienten. Massgebend ist die tatsächliche Übernahme der Schutzpflicht durch den Arzt oder die Zusicherung der Übernahme ( Regina Aebi - Müller / Walter Fellmann / Thomas Gächter / Bernhard Rütsche / Brigitte Tag , Arztrecht, 2016, § 8 N 155).

E. 2.2.1 Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei ihrer Einstellungsverfügung vom 23. Februar 2024 primär auf zwei rechtsmedizinische Gutachten des IRM. Aus dem entsprechenden Abschlussgutachten des IRM vom 25. August 2023 geht hervor, dass die von der Hausärztin des Verstorbenen (der Verfahrensbeteiligten) vermerkten Symptome (Husten mit blutigem Auswurf und Schmerzen in der linken Schulter) rückblickend betrachtet hinweisend auf einen Lungentumor in fortgeschrittenem Stadium gewesen seien. Die anschliessend von ihr durchgeführten Diagnoseschritte (Laborkontrolle und Röntgen) seien grundsätzlich korrekt gewesen. Im Dezember 2022 sei eine Röntgenaufnahme des Verstorbenen angefertigt und von der behandelnden Hausärztin als "in Ordnung" beurteilt worden. Wo dieses Röntgenbild aufgenommen worden sei und inwiefern sich dabei bereits Zeichen einer fortgeschrittenen Tumorerkrankung gezeigt hätten, gehe aus den dem IRM vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Es sei fraglich, ob die Röntgenaufnahme richtig beurteilt worden sei. Grundsätzlich könne gesagt werden, dass eine weitere "Eskalation der Diagnostik" die Diagnosestellung um mehrere Wochen hätte beschleunigen können. Ob eine frühere Einleitung einer Therapie das Versterben von † D. hätte verhindern können, sei erst dann beurteilbar, wenn feststehe, ob das Röntgenbild eine Tumorverdachtsdiagnose ermöglicht hätte und welches Tumorausmass ersichtlich gewesen sei. Gegebenenfalls müsste dies in Zusammenarbeit mit einem Fachgutachter geklärt werden. Daraufhin erteilte die Staatsanwaltschaft dem IRM den Auftrag, ein rechtsmedizinisches Zusatzgutachten zu erstellen. Aus dieser Zusatzexpertise, datierend vom 18. Dezember 2023, folgt, dass auf den entsprechenden Röntgenaufnahmen von † D. eine ausgeprägte Verschattung im Bereich des linken Lungenoberlappens auszumachen sei. Eine Grössenzuordnung sei bei einer Röntgenaufnahme nicht möglich, jedoch zeige sich der Randbereich unscharf begrenzt und die Lungenspitze vollständig einnehmend. Solche Röntgenbilder hätten üblicherweise in mindestens zwei Ebenen zu erfolgen: Die Anfertigung einer seitlichen Aufnahme ergänzend zur "p.a.-Aufnahme" werde zur medizinischen Diagnostik des Brustkorbs allgemein empfohlen. Eine solche Aufnahme liege den Unterlagen allerdings nicht bei. Grundsätzlich sei zu sagen, dass Verschattungen hinweisend auf eine Gewebeveränderung, wie etwa eine Krebserkrankung, seien. Die unscharfe Begrenzung, die Lokalisation im Oberlappen und die augenscheinliche Grösse der Verschattungen hätten bereits auf eine bösartige Veränderung hingedeutet. Dementsprechend hätten weitere diagnostische Schritte, wie ein Schichtbildröntgen, umgehend eingeleitet werden müssen. Auf der Grundlage eines solchen Röntgenbildes hätten eine anderweitige Diagnostik sowie mögliche Therapieoptionen erwogen werden können. Die Röntgenaufnahme vom Dezember 2022 sei daher fehlerhaft mit "in Ordnung" befundet worden, wobei die auf dem Röntgenbild erkennbare Verschattung auch für einen Allgemeinmediziner ohne Weiteres diagnostizierbar gewesen wäre. Es sei davon auszugehen, dass eine grundlegende Befundung von Röntgenbildern beherrscht werde, wenn in der entsprechenden Praxis geröntgt werde und keine generelle Überweisung von Patienten in ein Bildgebungsinstitut erfolge. Auch die Einleitung der weiteren notwendigen Schritte seien einem Allgemeinmediziner im vorliegenden Fall zumutbar gewesen. Auf dem Röntgenbild zeige sich bereits eine erhebliche Grösse des Tumors, was auf ein fortgeschrittenes Tumorwachstum hätte schliessen lassen. Bei der Sektion habe sich ergeben, dass es sich um einen bösartigen Tumor gehandelt habe, wobei bei solchen Lungentumoren auch die frühzeitige Einleitung und adäquate Behandlungswahl das Versterben des Betroffenen nicht zuverlässig verhindern könnten. Einfluss auf das "Outcome" der Therapie hätten hier auch andere Grunderkrankungen, welche die Belastbarkeit des Organismus schwächen und die Wahl der Behandlungsmethoden limitieren könnten. Insofern könne nicht mit der im Strafrecht erforderlichen Sicherheit gesagt werden, dass eine frühere Diagnostik und Einleitung einer Therapie das Versterben von † D. zum gegenständlichen Zeitpunkt verhindert hätten. Sollte dieser Frage noch weiter nachgegangen werden, sei ein onkologischinternistisches Fachgutachten einzuholen, wobei aufgrund der nicht vorhandenen Diagnostik einzig basierend auf dem Röntgenbild nicht zu erwarten sei, dass ein solches Gutachten zu strafrechtlich verlässlicheren Aussagen hinsichtlich des "Outcomes" führen werde.

E. 2.2.2 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft wurde der Sachverhalt in casu nicht genügend abgeklärt, sodass eine Einstellung der Untersuchung bereits im heutigen Zeitpunkt zulässig wäre. Die gutachterlich klar belegte Sorgfaltspflichtverletzung der Verfahrensbeteiligten als Hausärztin des Verstorbenen vermag vorliegend den hinreichenden Verdacht einer fahrlässigen Tötung durch Unterlassen offensichtlich zu begründen. Die Hypothesenbildung bezüglich der Vermeidbarkeit im Rahmen der Wahrscheinlichkeitstheorie ist wesensgemäss mit gewissen Unsicherheiten behaftet (BGer 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 6.3). Anhand der konkreten Umstände, d.h. der gemäss IRM eindeutigen Symptome und dem objektiven Röntgenbild, erscheint es in diesem Stadium der Untersuchung keineswegs ausgeschlossen, dass der Tod von † D. nicht vermeidbar gewesen wäre. Wenn die anzuklagende Tat – wie vorliegend – keinen strikten Beweis der Vermeidbarkeit der Todesfolge voraussetzt, so ist es für die Verurteilung des Täters auch unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung "in dubio pro reo" nicht notwendig, dass sämtliche Zweifel über die Vermeidbarkeit des Todes ausgeräumt wären. Folglich ist es in einem allfälligen späteren Gerichtsverfahren ebenso möglich, dass das Sachgericht keine unüberwindlichen Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der anzuklagenden Tat hat. Zwar erwähnte das IRM in seinem Gutachten, dass von einem Fachgutachten keine strafrechtlich verlässlicheren Aussagen zu erwarten seien. Diese allgemeine Einschätzung bedeutet indes noch nicht, dass dies auch einem erfahrenen Spezialisten aus dem einschlägigen Fachgebiet nicht möglich wäre. In dieser Hinsicht wurde der Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft nicht rechtsgenügend abgeklärt, zumal den Gutachtern des IRM nicht sämtliche Krankenunterlagen bei der Erstellung ihrer Expertisen vorgelegen haben (vgl. act. 73 ff. und act. 143 ff.), sodass Grunderkrankungen und dergleichen in die Beurteilung hätten einbezogen werden können. Diese Krankenunterlagen der Hausärztin des Verstorbenen liegen den Verfahrensakten indes bei (vgl. Kartonumschlag). Es muss vorliegend nicht mit absoluter Sicherheit bewiesen werden, dass bei früherer Diagnosestellung und Behandlung der Tod des Verstorbenen hätte abgewendet werden können, sondern ob die juristische Vermeidbarkeit des Erfolgs anhand von möglichen Ursachen und Behandlungsoptionen sowie deren Erfolgschance im Sinne von Hypothesen beurteilt werden kann. Die Staatsanwaltschaft selbst verfügt nicht über das notwendige Fachwissen, um final feststellen zu können, ob es einem spezialisierten Facharzt mit den vorhandenen Akten möglich ist, eine entsprechende Beurteilung vorzunehmen. Solange die Staatsanwaltschaft nicht sämtliche Untersuchungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, hat sie das Verfahren in Beachtung des Prinzips "in dubio pro duriore" weiterzuführen. Insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass es in casu um ein potentielles schwerwiegendes Delikt gegen Leib und Leben geht und angesichts der Konsequenz, dass † D. verstorben ist, sowie unter Beachtung dessen, dass das IRM bereits eindeutig eine Sorgfaltspflichtverletzung der behandelnden Hausärztin festgestellt hat, hat die Staatsanwaltschaft die Untersuchung verfrüht eingestellt. Die Straflosigkeit der Verfahrensbeteiligten ist mit anderen Worten zumindest im heutigen Zeitpunkt nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt, sodass das Untersuchungsverfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und gutachterlich spezifisch zu ergänzen ist. Gerade bei Fahrlässigkeitsdelikten ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben und in Befolgung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" prinzipiell Anklage zu erheben. In Beachtung dieses Prinzips hat die Staatsanwaltschaft nach dem Gesagten namentlich ein onkologischinter-nistisches Fachgutachten unter Beizug sämtlicher vorhandener medizinischer Krankenunterlagen des Verstorbenen einzuholen. Ob die Ausfertigung einer entsprechenden Expertise im Rahmen des Verfahrens über den aussergewöhnlichen Todesfall oder im Rahmen eines gegen die Verfahrensbeteiligte zu eröffnenden Strafverfahrens erfolgt, wird dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft überlassen und kann an dieser Stelle offengelassen werden.

E. 2.2.3 Angesichts des Dargelegten erscheint eine Einstellung des Verfahrens im jetzigen Zeitpunkt nicht als angezeigt, sodass bereits auf beweisrechtliche Ergänzungen verzichtet und das Verfahren ohne Einholung eines zusätzlichen Fachgutachtens abgeschlossen werden könnte. Dies gilt umso weniger, als der Tatverdacht eines schweren Delikts im Raum steht. Im Übrigen sei gesagt, dass sich nicht nur die Frage eines fahrlässigen Tötungsdelikts gemäss Art. 117 StGB stellt, sondern allenfalls auch die Erfüllung anderer Tatbestände (etwa Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB oder fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB) zu prüfen ist. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2024 somit aufgehoben und das Verfahren an diese zurückgewiesen. III. Kosten und Entschädigung 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da die Beschwerdeführer vorliegend mit ihrem Rechtsmittel durchdringen, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Diese werden gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.- - sowie Auslagen von Fr. 50.--, festgesetzt.

E. 2.3 Soweit ersichtlich geht aus den staatsanwaltschaftlichen Akten nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführer bereits ausdrücklich als Privatkläger konstituiert haben. Die Staatsanwaltschaft zeigte ihnen zwar mit Schreiben vom 2. Januar 2024 an, dass sie beabsichtige, das Verfahren einzustellen, und gab ihnen Gelegenheit, erneut Einsicht in die Akten zu nehmen, wie dies in Art. 318 Abs. 1 StPO für die "Parteien" vorgesehen ist. Jedoch ist kein Hinweis seitens der Staatsanwaltschaft darauf, dass die Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Konstituierung als Privatkläger aufmerksam gemacht wurden (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO), aktenkundig. Die Beschwerdeführer hatten somit noch keine Gelegenheit, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren und volle Parteistellung im staatsanwaltschaftlichen Verfahren zu erlangen. In diesem Zusammenhang sei indes gesagt, dass es sich in casu nicht um ein gegen die Verfahrensbeteiligte geführtes Strafverfahren handelt. Mit Eingabe der Beschwerde vom 5. März 2024 haben die anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer dennoch unmissverständlich bekundet, Parteirechte in diesem Verfahren ausüben zu wollen. Hinzu tritt, dass sie auch am staatsanwaltschaftlichen Verfahren teilgenommen, mit der Strafuntersuchungsbehörde korrespondiert sowie Akteinsicht erlangt haben. Insbesondere in der Inanspruchnahme von Mitwirkungsrechten – wie beispielsweise der Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung – ist sodann eine Konstituierungserklärung zu erblicken, da die geschädigte Person damit ihr Teilnahmeinteresse am Strafverfahren bekundet ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 115 N 10). Die Einreichung der vorliegenden Beschwerde ist daher sinngemäss als Erklärung gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO entgegenzunehmen, wonach sich die Beschwerdeführer als Privatkläger am vorliegenden Verfahren beteiligen. Im Übrigen verlangen die Beschwerdeführer die Verfolgung und Aufklärung eines allfälligen Offizialdelikts zum Nachteil ihres verstorbenen Bruders, womit sie ohne Weiteres das ihnen zustehende Strafantragsrecht gemäss Art. 30 Abs. 4 StGB wahrgenommen haben, was der Konstituierungserklärung gleichkommt (vgl. Art. 118 Abs. 2 StPO). Als Privatkläger und Angehörige des Verstorbenen sind die Beschwerdeführer berechtigt, die Verfolgung der für eine allenfalls vorliegende Straftat verantwortlichen Personen zu verlangen (vgl. Art. 119 Ab. 2 StPO i.V.m. Art. 121 Abs. 1 StPO, BGE 146 IV 76 E. 2.3). † D. wäre als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, welche durch eine allfällige Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist, sowie aufgrund eines allenfalls im Raum stehenden Delikts gegen Leib und Leben gar als Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO zu qualifizieren gewesen. Als Geschwister und nächste gesetzlichen Erben der verstorbenen geschädigten Person sind die Beschwerdeführer Angehörige und zugleich Rechtsnachfolger im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB. Die Rechte von † D. sind mit seinem Tod somit umfassend auf seine Geschwister und damit die Beschwerdeführer übergegangen. Gestützt auf die Regelung von Art. 121 Abs. 1 StPO sind diese legitimiert, sich als Straf- bzw. Zivilkläger zu konstituieren (vgl. Art. 119 Abs. 2 StPO). Folglich sind sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ebenfalls berechtigt, die vorliegende Beschwerde zu erheben und die Verfolgung sowie Aufklärung einer allfälligen Offizialtat zum Nachteil des Verstorbenen zu fordern. Wie sich im Übrigen klarerweise aus den Akten und der mit Beschwerde vom 5. März 2024 geltend gemachten, angeblich von der Verfahrensbeteiligten begangenen Sorgfaltspflichtverletzung ergibt, wirkt sich die angefochtene Einstellungsverfügung bzw. der Ausgang dieser Strafuntersuchung auch auf deren mögliche Zivilansprüche (etwa eine Genugtuungsforderung im Sinne von Art. 47 OR bzw. haftungsrechtliche Ansprüche) aus (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1). Ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ist nach dem Gesagten zu bejahen. Es ist folglich zu konstatieren, dass sämtliche Formalien erfüllt sind, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. II. Materielles 1.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. Februar 2024 aufgeho ben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zur weiteren Untersuchung und Beweiserhebung zurückgewiesen . Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird insbesondere angewie sen , ein onkologischinternistisches Fachgutachten unter Beizug sämtlicher vorhandener medizinischer Krankenunterlagen des Verstorbenen † D. in Auftrag zu geben.
  2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 27. Mai 2024 (470 24 55) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Parteien A. , Beschwerdeführer B. , Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin C. , Verfahrensbeteiligte Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. Februar 2024 A. Am 25. April 2023 verstarb † D. unter ungeklärten Umständen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete daraufhin ein Verfahren betreffend aussergewöhnlichen Todesfall, stellte dieses aber mit Verfügung vom 23. Februar 2024 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ein (vgl. Ziff. 1). Weiter wurde angeordnet, dass die bei C. (nachfolgend: Verfahrensbeteiligte) einverlangten Krankenakten nach Rechtskraft im Original an diese zurückgehen (vgl. Ziff. 2). Ausserdem wurden die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt (vgl. Ziff. 3). Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung und der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen dieses Beschlusses eingegangen. B. Mit Eingabe vom 5. März 2024 erhob der Bruder des am 25. April 2023 verstorbenen † D. , A. (nachfolgend: Beschwerdeführer), beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), im Namen der Geschwister des Verstorbenen Beschwerde gegen die vorgenannte Einstellungsverfügung. Er stellte sinngemäss den Antrag, die Verfügung vom 23. Februar 2024 sei aufzuheben und der Vorwurf eines allenfalls strafbaren Verhaltens seitens der Verfahrensbeteiligten sei durch die Staatsanwaltschaft eingehender zu untersuchen. C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 6. März 2024 wurde der Schwester des Verstorbenen, B. , Frist bis zum 18. März 2024 angesetzt, um dem Kantonsgericht die Eingabe vom 5. März 2024 eigenhändig unterzeichnet einzureichen. D. Am 15. März 2024 wurde dem Kantonsgericht schliesslich ein ebenfalls von der Schwester des Verstorbenen, B. (nachfolgend: Beschwerdeführerin), unterschriebenes Exemplar der Beschwerdeschrift eingereicht. E. Nachdem die von beiden Parteien unterzeichnete Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. März 2024 zugestellt worden war, reichte diese am 21.März 2024 eine Stellungnahme ein, worin sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen. F. Mit Verfügung vom 5. April 2024 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2024 den Beschwerdeführern sowie der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt. Zugleich wurde festgestellt, dass die Verfahrensbeteiligte innert Frist auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet hat, und der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt. Erwägungen I. Formelles 1. Die Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage (Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO). Dabei ist in der Beschwerde genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich sodann aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). 2. 2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2024 ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Die besagte staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung ging den Beschwerdeführern am 27. Februar 2024 postalisch zu, weshalb sie mit ihrer Beschwerdeeingabe vom 5. März 2024 die 10-tägige Rechtsmittelfrist gewahrt haben. Darüber hinaus haben sie zulässige Rügen erhoben und sind ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist ferner ebenfalls gegeben. 2.2 Es stellt sich weiter die Frage nach der Beschwerdelegitimation und dem Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführer. Gemäss der allgemeinen Bestimmung zur Rechtsmittellegitimation ist zur Beschwerde jede Partei legitimiert, die ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 244). Die Strafprozessordnung unterscheidet dabei zwischen den "Parteien" (vgl. Art. 104 StPO) und "anderen Verfahrensbeteiligten" (Art. 105 StPO). Zu den Parteien, welche zur Anfechtung von Einstellungsverfügungen befugt sind, zählen mithin die Verfahrensbeteiligte Person und die Privatklägerschaft (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Andere Verfahrensbeteiligte, wie etwa die geschädigte Person (lit. a) oder durch die Verfahrenshandlung beschwerte Dritte (lit. f), stehen zur Wahrung ihrer Interessen die erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO sind damit auch andere Verfahrensbeteiligte zur Beschwerde legitimiert, wobei diese Bestimmung ihnen Verfahrensrechte einer Partei zuspricht und damit auch das in Art. 382 Abs. 1 StPO statuierte Recht der Parteien zur Beschwerdeführung in dem Umfang, wie sie durch hoheitliche Verfahrenshandlungen in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind. Bei sämtlichen Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten bilden gemeinsame und kumulative Voraussetzungen für die Beschwerdebefugnis das Vorliegen der Rechtsfähigkeit, der Prozessfähigkeit und der Beschwer ( Patrick Guidon , a.a.O., N 221 ff.). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft weist die geschädigte Person nach Eröffnung des Vorverfahrens auf die Möglichkeit hin, sich als Privatklägerschaft konstituieren zu können (Art. 118 Abs. 4 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (vgl. BGer 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 ; BGE 141 IV 380 E. 2.2; Viktor Lieber, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 382 N 15). In einem solchen Fall sind der geschädigten Person volle Parteirechte einzuräumen (vgl. BGer 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1), denn die Strafverfolgungsbehörden trifft eine entsprechende Auf- und Abklärungspflicht (Art. 118 Abs. 4 StPO), deren Versäumnis nicht zu einer Verwirkung der Verfahrensrechte der betroffenen Person führen soll. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) – wozu voll- und halbbürtige Geschwister zählen – in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Die Angehörigen gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB sind gemäss bundesgerichtlicher Praxis sowohl zur Straf- als auch zur Zivilklage legitimiert und profitieren von einer umfassenden Rechtsnachfolge (BGE 142 IV 82 E. 3.2; BGE 146 IV 76 E. 2.2.1; BGE 140 IV 162 E. 4.9.3.; Goran Mazzucchelli / Mario Postizzi , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 121 N 21). Art. 119 Abs. 2 StPO bestimmt namentlich, dass die geschädigte Person kumulativ oder alternativ die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (lit. a, Strafklage) sowie adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen kann, die aus der Straftat abgeleitet werden (lit. b; Zivilklage). Die Rechtsnachfolger einer verstorbenen geschädigten Person verfügen – sofern sie sich im Vorverfahren rechtsgültig als Privatklägerschaft konstituiert haben – daher über ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung einer Verfahrenseinstellung, auch wenn sie keine Zivilklage gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO geltend machen. Dies ist insbesondere für den Fall, dass nach dem Tod der verletzten Person Offizialdelikte zu deren Nachteil bekannt werden gerechtfertigt, zumal auch das Strafantragsrecht gemäss Art. 30 Abs. 4 StGB jedem Angehörigen zusteht, wenn die verletzte Person stirbt, ohne Strafantrag gestellt oder auf diesen ausdrücklich verzichtet zu haben (BGE 142 IV 82 E. 3.2). Art. 119 Abs. 2 StPO impliziert somit ein rechtlich geschütztes Interesse unabhängig jeglicher Zivilforderung ( Goran Mazzucchelli / Mario Postizzi , a.a.O., Art. 121 N 22a; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2). Um ein entsprechendes Interesse zu begründen, genügt es, im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt zu sein (BGE 139 IV 78 E. 3.3.3). 2.3 Soweit ersichtlich geht aus den staatsanwaltschaftlichen Akten nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführer bereits ausdrücklich als Privatkläger konstituiert haben. Die Staatsanwaltschaft zeigte ihnen zwar mit Schreiben vom 2. Januar 2024 an, dass sie beabsichtige, das Verfahren einzustellen, und gab ihnen Gelegenheit, erneut Einsicht in die Akten zu nehmen, wie dies in Art. 318 Abs. 1 StPO für die "Parteien" vorgesehen ist. Jedoch ist kein Hinweis seitens der Staatsanwaltschaft darauf, dass die Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Konstituierung als Privatkläger aufmerksam gemacht wurden (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO), aktenkundig. Die Beschwerdeführer hatten somit noch keine Gelegenheit, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren und volle Parteistellung im staatsanwaltschaftlichen Verfahren zu erlangen. In diesem Zusammenhang sei indes gesagt, dass es sich in casu nicht um ein gegen die Verfahrensbeteiligte geführtes Strafverfahren handelt. Mit Eingabe der Beschwerde vom 5. März 2024 haben die anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer dennoch unmissverständlich bekundet, Parteirechte in diesem Verfahren ausüben zu wollen. Hinzu tritt, dass sie auch am staatsanwaltschaftlichen Verfahren teilgenommen, mit der Strafuntersuchungsbehörde korrespondiert sowie Akteinsicht erlangt haben. Insbesondere in der Inanspruchnahme von Mitwirkungsrechten – wie beispielsweise der Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung – ist sodann eine Konstituierungserklärung zu erblicken, da die geschädigte Person damit ihr Teilnahmeinteresse am Strafverfahren bekundet ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 115 N 10). Die Einreichung der vorliegenden Beschwerde ist daher sinngemäss als Erklärung gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO entgegenzunehmen, wonach sich die Beschwerdeführer als Privatkläger am vorliegenden Verfahren beteiligen. Im Übrigen verlangen die Beschwerdeführer die Verfolgung und Aufklärung eines allfälligen Offizialdelikts zum Nachteil ihres verstorbenen Bruders, womit sie ohne Weiteres das ihnen zustehende Strafantragsrecht gemäss Art. 30 Abs. 4 StGB wahrgenommen haben, was der Konstituierungserklärung gleichkommt (vgl. Art. 118 Abs. 2 StPO). Als Privatkläger und Angehörige des Verstorbenen sind die Beschwerdeführer berechtigt, die Verfolgung der für eine allenfalls vorliegende Straftat verantwortlichen Personen zu verlangen (vgl. Art. 119 Ab. 2 StPO i.V.m. Art. 121 Abs. 1 StPO, BGE 146 IV 76 E. 2.3). † D. wäre als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, welche durch eine allfällige Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist, sowie aufgrund eines allenfalls im Raum stehenden Delikts gegen Leib und Leben gar als Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO zu qualifizieren gewesen. Als Geschwister und nächste gesetzlichen Erben der verstorbenen geschädigten Person sind die Beschwerdeführer Angehörige und zugleich Rechtsnachfolger im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB. Die Rechte von † D. sind mit seinem Tod somit umfassend auf seine Geschwister und damit die Beschwerdeführer übergegangen. Gestützt auf die Regelung von Art. 121 Abs. 1 StPO sind diese legitimiert, sich als Straf- bzw. Zivilkläger zu konstituieren (vgl. Art. 119 Abs. 2 StPO). Folglich sind sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ebenfalls berechtigt, die vorliegende Beschwerde zu erheben und die Verfolgung sowie Aufklärung einer allfälligen Offizialtat zum Nachteil des Verstorbenen zu fordern. Wie sich im Übrigen klarerweise aus den Akten und der mit Beschwerde vom 5. März 2024 geltend gemachten, angeblich von der Verfahrensbeteiligten begangenen Sorgfaltspflichtverletzung ergibt, wirkt sich die angefochtene Einstellungsverfügung bzw. der Ausgang dieser Strafuntersuchung auch auf deren mögliche Zivilansprüche (etwa eine Genugtuungsforderung im Sinne von Art. 47 OR bzw. haftungsrechtliche Ansprüche) aus (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1). Ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ist nach dem Gesagten zu bejahen. Es ist folglich zu konstatieren, dass sämtliche Formalien erfüllt sind, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. II. Materielles 1. 1.1 Zur Begründung ihrer Einstellungsverfügung vom 23. Februar 2024 erwägt die Staatsanwaltschaft , dass in Bezug auf den Tod von † D. aufgrund der angetroffenen Situation, der vor Ort durchgeführten Legalinspektion, den Obduktionsergebnissen sowie dem Bericht der Forensik der Polizei Basel-Landschaft und den Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM) keine strafbare Einwirkung Dritter vorliege. Es handle sich um einen natürlichen Tod zufolge eines Herzkreislaufstillstandes bei fortgeschrittenem Krebsleiden. 1.2 Mit Beschwerde vom 5. März 2024 bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, † D. sei seit November 2022 mehrmals in Behandlung bei der Verfahrensbeteiligten gestanden und habe über Husten mit blutigem Auswurf geklagt. Trotz mehrfacher Behandlung wegen Lungenentzündung sei keine Besserung eingetreten. Das am 21. Dezember 2022 von der Verfahrensbeteiligten produzierte Röntgenbild und die vom Verstorbenen geschilderten Symptome (insbesondere Schmerzen in der linken Schulter) hätten klare Hinweise auf eine Krebserkrankung (Pancoast-Krebs) beinhaltet. Angesichts der mehrfachen Untersuchungen und erfolglosen Behandlungen während fünf Monaten habe die Verfahrensbeteiligte nach Auffassung der Beschwerdeführer ihre medizinischen Sorgfaltspflichten mehrfach grobfahrlässig oder gar eventualvorsätzlich missachtet. Das Verhalten der Verfahrensbeteiligten erscheine strafrechtlich relevant und könne haftungsrechtliche Ansprüche nach sich ziehen, weshalb eine tiefergehende Untersuchung der Behandlungen und Diagnosen der Verfahrensbeteiligten verlangt werde. Selbst wenn † D. trotz einer rechtzeitigen Diagnose und entsprechender Behandlung an der Erkrankung hätte sterben können, hätten angesichts moderner Behandlungsmethoden gemäss Fachliteratur realistische Chancen zur Bekämpfung dieses Krebses bestanden. Durch die Fehldiagnose der Verfahrensbeteiligten seien eine adäquate Behandlung oder eine Verlängerung des Lebens vereitelt worden. Ausserdem sei es dem Verstorbenen aufgrund der stark fortgeschrittenen Erkrankung nicht mehr möglich gewesen, sein Erbe in der von ihm gewünschten Art und Weise zu regeln. 1.3 In ihrer Stellungnahme vom 21. März 2024 führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, dass vorliegend kein Strafverfahren gegen die Verfahrensbeteiligte eröffnet, sondern eine Einstellungsverfügung im Rahmen der Bestimmungen über aussergewöhnliche Todesfälle erlassen worden sei. Dem Zusatzgutachten des IRM vom 18. Dezember 2023 könne entnommen werden, dass das Röntgenbild fehlerhaft beurteilt worden sei und weitere diagnostische Schritte hätten eingeleitet werden müssen. Damit werde eine Sorgfaltspflichtverletzung bejaht, doch halte das Gutachten auch fest, dass bei bösartigen Lungentumoren die frühzeitige Erkennung und adäquate Behandlungswahl den Hinschied des Betroffenen nicht zuverlässig verhindern könnten. Insofern stehe nicht mit der im Strafrecht erforderlichen Sicherheit fest, dass eine frühere Diagnose und Einleitung der Therapie das Versterben zum betreffenden Zeitpunkt hätten verhindern können. Diesbezüglich halte das IRM weiter fest, dass zwar die Einholung eines Fachgutachtens zu dieser Frage möglich sei, aber ein solches wohl nicht zu strafrechtlich verlässlicheren Aussagen führen werde. Damit stehe fest, dass eine Kausalität zwischen der Fehldiagnose und dem Todeseintritt nicht festgestellt werden könne, weshalb kein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung eröffnet worden sei. 2. 2.1 2.1.1 In casu ist zu prüfen, ob die Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zu Recht erfolgt ist, oder ob anstelle der Einstellung die Untersuchung weiterzuführen ist. 2.1.2 Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an (Art. 253 Abs. 1 StPO). Bestehen nach der Legalinspektion Hinweise auf eine Straftat, so ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an (Art. 253 Abs. 3 StPO). In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Sie zieht eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung des relevanten Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Die Anordnung und Erstellung von Gutachten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 183 StPO bis Art. 189 StPO. 2.1.3 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens ( Matthias Heiniger / Ronny Rickli , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 319 N 6; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 14). Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen sachverhalts- und beweismässiger sowie vor allem rechtlicher Art ist Anklage zu erheben. Der Grundsatz "in dubio pro reo" spielt hier nicht, vielmehr gilt insbesondere bei schweren Deliktsvorwürfen der Grundsatz "in dubio pro duriore" ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N 5). Die Staatsanwaltschaft hat keine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die Verfahrensbeteiligte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen. Nur wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint, kann und muss eine Einstellung erfolgen. Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. Die Staatsanwaltschaft hat in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze zu erwägen, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen. Bei unklarer Beweislage ist es der Staatsanwaltschaft, aber auch den Beschwerdeinstanzen untersagt, der Beweiswürdigung des Sachgerichts vorzugreifen ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., Art. 319 N 15 f.). Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist eine Einstellung zu verfügen, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, ganz offensichtlich den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt, beispielsweise, weil es von rein zivil- oder verwaltungsrechtlicher Relevanz ist. Allerdings ist auch bei der durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Prüfung darauf zu achten, dass bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen im Zweifelsfalle Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind; solche Fragen sind immer durch das zuständige Strafgericht zu entscheiden. Namentlich wird die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten regelmässig durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie die Arglist beim Betrugstatbestand oder die Sorgfaltspflichtverletzung beim Fahrlässigkeitsdelikt bestimmt. In solchen Fällen ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben und in Befolgung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" prinzipiell Anklage zu erheben ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., Art. 319 N 19 f.; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 319 N 6; Matthias Heiniger / Ronny Rickli , a.a.O., Art. 319 N 9). 2.1.4 Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Die herrschende Lehre und Praxis setzen für das Vorliegen eines fahrlässigen Tötungsdelikts in tatbestandsmässiger Hinsicht folgende Merkmale voraus: (1) Unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs, (2) Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche und adäquate Kausalität, vgl. BGE 140 II 7 E. 4; BGE 122 IV 17 E. 2.c), (3) Missachtung einer Sorgfaltspflicht (Art. 12 Abs. 3 StGB), (4) Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt (Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten; Christian Schwarzenegger / Aurelia Gurt , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 117 N 2). Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen die bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- sowie Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren, insbesondere das Verhalten des Täters, in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1, BGE 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2; BGE 128 IV 49 E. 2b; BGE 127 IV 62 E. 2d). Für die Zurechenbarkeit des Erfolgs genügt die blosse Vorhersehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Ein solcher hypothetische Kausalzusammenhang lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGer 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 6.3; jeweils mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch für das unechte Unterlassungsdelikt. Steht ein solches zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kausalzusammenhangs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre und ob deren Nichtvornahme für den eingetretenen Erfolg adäquat kausal war (sog. "Wahrscheinlichkeitstheorie"; BGE 135 IV 56 E. 5.1, 117 IV 130 E. 2a; BGer 6B_611/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.1; je mit Hinweisen). Voraussetzung ist im Falle der fahrlässigen Tötung durch pflichtwidriges Unterlassen eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, die Verfahrensbeteiligte Person durch ihr Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge ihrer Garantenstellung dazu verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint (BGer 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 2.3). Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 141 IV 249 E. 1.1, BGer 1C_438/2016 vom 18. Mai 2017 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eine Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 lit. a bis lit. d StGB). Der dem Arzt-Patienten-Verhältnis zugrunde liegende Behandlungsvertrag begründet in der Regel die Garantenstellung des Arztes für Leben und Gesundheit des Patienten. Massgebend ist die tatsächliche Übernahme der Schutzpflicht durch den Arzt oder die Zusicherung der Übernahme ( Regina Aebi - Müller / Walter Fellmann / Thomas Gächter / Bernhard Rütsche / Brigitte Tag , Arztrecht, 2016, § 8 N 155). 2.2 . 2.2.1 Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei ihrer Einstellungsverfügung vom 23. Februar 2024 primär auf zwei rechtsmedizinische Gutachten des IRM. Aus dem entsprechenden Abschlussgutachten des IRM vom 25. August 2023 geht hervor, dass die von der Hausärztin des Verstorbenen (der Verfahrensbeteiligten) vermerkten Symptome (Husten mit blutigem Auswurf und Schmerzen in der linken Schulter) rückblickend betrachtet hinweisend auf einen Lungentumor in fortgeschrittenem Stadium gewesen seien. Die anschliessend von ihr durchgeführten Diagnoseschritte (Laborkontrolle und Röntgen) seien grundsätzlich korrekt gewesen. Im Dezember 2022 sei eine Röntgenaufnahme des Verstorbenen angefertigt und von der behandelnden Hausärztin als "in Ordnung" beurteilt worden. Wo dieses Röntgenbild aufgenommen worden sei und inwiefern sich dabei bereits Zeichen einer fortgeschrittenen Tumorerkrankung gezeigt hätten, gehe aus den dem IRM vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Es sei fraglich, ob die Röntgenaufnahme richtig beurteilt worden sei. Grundsätzlich könne gesagt werden, dass eine weitere "Eskalation der Diagnostik" die Diagnosestellung um mehrere Wochen hätte beschleunigen können. Ob eine frühere Einleitung einer Therapie das Versterben von † D. hätte verhindern können, sei erst dann beurteilbar, wenn feststehe, ob das Röntgenbild eine Tumorverdachtsdiagnose ermöglicht hätte und welches Tumorausmass ersichtlich gewesen sei. Gegebenenfalls müsste dies in Zusammenarbeit mit einem Fachgutachter geklärt werden. Daraufhin erteilte die Staatsanwaltschaft dem IRM den Auftrag, ein rechtsmedizinisches Zusatzgutachten zu erstellen. Aus dieser Zusatzexpertise, datierend vom 18. Dezember 2023, folgt, dass auf den entsprechenden Röntgenaufnahmen von † D. eine ausgeprägte Verschattung im Bereich des linken Lungenoberlappens auszumachen sei. Eine Grössenzuordnung sei bei einer Röntgenaufnahme nicht möglich, jedoch zeige sich der Randbereich unscharf begrenzt und die Lungenspitze vollständig einnehmend. Solche Röntgenbilder hätten üblicherweise in mindestens zwei Ebenen zu erfolgen: Die Anfertigung einer seitlichen Aufnahme ergänzend zur "p.a.-Aufnahme" werde zur medizinischen Diagnostik des Brustkorbs allgemein empfohlen. Eine solche Aufnahme liege den Unterlagen allerdings nicht bei. Grundsätzlich sei zu sagen, dass Verschattungen hinweisend auf eine Gewebeveränderung, wie etwa eine Krebserkrankung, seien. Die unscharfe Begrenzung, die Lokalisation im Oberlappen und die augenscheinliche Grösse der Verschattungen hätten bereits auf eine bösartige Veränderung hingedeutet. Dementsprechend hätten weitere diagnostische Schritte, wie ein Schichtbildröntgen, umgehend eingeleitet werden müssen. Auf der Grundlage eines solchen Röntgenbildes hätten eine anderweitige Diagnostik sowie mögliche Therapieoptionen erwogen werden können. Die Röntgenaufnahme vom Dezember 2022 sei daher fehlerhaft mit "in Ordnung" befundet worden, wobei die auf dem Röntgenbild erkennbare Verschattung auch für einen Allgemeinmediziner ohne Weiteres diagnostizierbar gewesen wäre. Es sei davon auszugehen, dass eine grundlegende Befundung von Röntgenbildern beherrscht werde, wenn in der entsprechenden Praxis geröntgt werde und keine generelle Überweisung von Patienten in ein Bildgebungsinstitut erfolge. Auch die Einleitung der weiteren notwendigen Schritte seien einem Allgemeinmediziner im vorliegenden Fall zumutbar gewesen. Auf dem Röntgenbild zeige sich bereits eine erhebliche Grösse des Tumors, was auf ein fortgeschrittenes Tumorwachstum hätte schliessen lassen. Bei der Sektion habe sich ergeben, dass es sich um einen bösartigen Tumor gehandelt habe, wobei bei solchen Lungentumoren auch die frühzeitige Einleitung und adäquate Behandlungswahl das Versterben des Betroffenen nicht zuverlässig verhindern könnten. Einfluss auf das "Outcome" der Therapie hätten hier auch andere Grunderkrankungen, welche die Belastbarkeit des Organismus schwächen und die Wahl der Behandlungsmethoden limitieren könnten. Insofern könne nicht mit der im Strafrecht erforderlichen Sicherheit gesagt werden, dass eine frühere Diagnostik und Einleitung einer Therapie das Versterben von † D. zum gegenständlichen Zeitpunkt verhindert hätten. Sollte dieser Frage noch weiter nachgegangen werden, sei ein onkologischinternistisches Fachgutachten einzuholen, wobei aufgrund der nicht vorhandenen Diagnostik einzig basierend auf dem Röntgenbild nicht zu erwarten sei, dass ein solches Gutachten zu strafrechtlich verlässlicheren Aussagen hinsichtlich des "Outcomes" führen werde. 2.2.2 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft wurde der Sachverhalt in casu nicht genügend abgeklärt, sodass eine Einstellung der Untersuchung bereits im heutigen Zeitpunkt zulässig wäre. Die gutachterlich klar belegte Sorgfaltspflichtverletzung der Verfahrensbeteiligten als Hausärztin des Verstorbenen vermag vorliegend den hinreichenden Verdacht einer fahrlässigen Tötung durch Unterlassen offensichtlich zu begründen. Die Hypothesenbildung bezüglich der Vermeidbarkeit im Rahmen der Wahrscheinlichkeitstheorie ist wesensgemäss mit gewissen Unsicherheiten behaftet (BGer 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 6.3). Anhand der konkreten Umstände, d.h. der gemäss IRM eindeutigen Symptome und dem objektiven Röntgenbild, erscheint es in diesem Stadium der Untersuchung keineswegs ausgeschlossen, dass der Tod von † D. nicht vermeidbar gewesen wäre. Wenn die anzuklagende Tat – wie vorliegend – keinen strikten Beweis der Vermeidbarkeit der Todesfolge voraussetzt, so ist es für die Verurteilung des Täters auch unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung "in dubio pro reo" nicht notwendig, dass sämtliche Zweifel über die Vermeidbarkeit des Todes ausgeräumt wären. Folglich ist es in einem allfälligen späteren Gerichtsverfahren ebenso möglich, dass das Sachgericht keine unüberwindlichen Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der anzuklagenden Tat hat. Zwar erwähnte das IRM in seinem Gutachten, dass von einem Fachgutachten keine strafrechtlich verlässlicheren Aussagen zu erwarten seien. Diese allgemeine Einschätzung bedeutet indes noch nicht, dass dies auch einem erfahrenen Spezialisten aus dem einschlägigen Fachgebiet nicht möglich wäre. In dieser Hinsicht wurde der Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft nicht rechtsgenügend abgeklärt, zumal den Gutachtern des IRM nicht sämtliche Krankenunterlagen bei der Erstellung ihrer Expertisen vorgelegen haben (vgl. act. 73 ff. und act. 143 ff.), sodass Grunderkrankungen und dergleichen in die Beurteilung hätten einbezogen werden können. Diese Krankenunterlagen der Hausärztin des Verstorbenen liegen den Verfahrensakten indes bei (vgl. Kartonumschlag). Es muss vorliegend nicht mit absoluter Sicherheit bewiesen werden, dass bei früherer Diagnosestellung und Behandlung der Tod des Verstorbenen hätte abgewendet werden können, sondern ob die juristische Vermeidbarkeit des Erfolgs anhand von möglichen Ursachen und Behandlungsoptionen sowie deren Erfolgschance im Sinne von Hypothesen beurteilt werden kann. Die Staatsanwaltschaft selbst verfügt nicht über das notwendige Fachwissen, um final feststellen zu können, ob es einem spezialisierten Facharzt mit den vorhandenen Akten möglich ist, eine entsprechende Beurteilung vorzunehmen. Solange die Staatsanwaltschaft nicht sämtliche Untersuchungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, hat sie das Verfahren in Beachtung des Prinzips "in dubio pro duriore" weiterzuführen. Insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass es in casu um ein potentielles schwerwiegendes Delikt gegen Leib und Leben geht und angesichts der Konsequenz, dass † D. verstorben ist, sowie unter Beachtung dessen, dass das IRM bereits eindeutig eine Sorgfaltspflichtverletzung der behandelnden Hausärztin festgestellt hat, hat die Staatsanwaltschaft die Untersuchung verfrüht eingestellt. Die Straflosigkeit der Verfahrensbeteiligten ist mit anderen Worten zumindest im heutigen Zeitpunkt nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt, sodass das Untersuchungsverfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und gutachterlich spezifisch zu ergänzen ist. Gerade bei Fahrlässigkeitsdelikten ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben und in Befolgung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" prinzipiell Anklage zu erheben. In Beachtung dieses Prinzips hat die Staatsanwaltschaft nach dem Gesagten namentlich ein onkologischinter-nistisches Fachgutachten unter Beizug sämtlicher vorhandener medizinischer Krankenunterlagen des Verstorbenen einzuholen. Ob die Ausfertigung einer entsprechenden Expertise im Rahmen des Verfahrens über den aussergewöhnlichen Todesfall oder im Rahmen eines gegen die Verfahrensbeteiligte zu eröffnenden Strafverfahrens erfolgt, wird dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft überlassen und kann an dieser Stelle offengelassen werden. 2.2.3 Angesichts des Dargelegten erscheint eine Einstellung des Verfahrens im jetzigen Zeitpunkt nicht als angezeigt, sodass bereits auf beweisrechtliche Ergänzungen verzichtet und das Verfahren ohne Einholung eines zusätzlichen Fachgutachtens abgeschlossen werden könnte. Dies gilt umso weniger, als der Tatverdacht eines schweren Delikts im Raum steht. Im Übrigen sei gesagt, dass sich nicht nur die Frage eines fahrlässigen Tötungsdelikts gemäss Art. 117 StGB stellt, sondern allenfalls auch die Erfüllung anderer Tatbestände (etwa Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB oder fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB) zu prüfen ist. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2024 somit aufgehoben und das Verfahren an diese zurückgewiesen. III. Kosten und Entschädigung 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da die Beschwerdeführer vorliegend mit ihrem Rechtsmittel durchdringen, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Diese werden gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.- - sowie Auslagen von Fr. 50.--, festgesetzt. 2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der Verfahrensbeteiligten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Da die Beschwerdeführer keine Entschädigungsforderung für ihre Aufwendung im Rechtsmittelverfahren begehrt haben, ist ihnen keine solche zuzusprechen. Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. Februar 2024 aufgeho ben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zur weiteren Untersuchung und Beweiserhebung zurückgewiesen . Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird insbesondere angewie sen , ein onkologischinternistisches Fachgutachten unter Beizug sämtlicher vorhandener medizinischer Krankenunterlagen des Verstorbenen † D. in Auftrag zu geben. 2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Dieser Entscheid ist rechtskräftig.